Allgemeine Geschäftsbedingungen
C.P.S. Central Protection Services Group

  1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Unternehmen der C.P.S. Group und sind entsprechend anzuwenden. Im Folgenden wird einheitlich die Bezeichnung CPS verwendet und steht insofern für die entsprechende Gesellschaft.

  1. Allgemeine Dienstausführung

Die Unternehmen der C.P.S. Group erbringen Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 34a GewO sowie Serviceleistungen im Bereich des Facility-Managements.

  1. Weisungsrecht

Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – allein bei CPS. Der Auftraggeber darf die Mitarbeiter von CPS nicht in den eigenen Betrieb eingliedern oder ihnen Weisungen erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber CPS von Nachteilen und sonstigen Ansprüchen frei, die daraus entstanden sind.

  1. Dienst-/Alarmanweisung
  • Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung werden grundsätzlich in einer mit dem Auftraggeber abgestimmten Dienst-/Alarmanweisung festgelegt, die unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als Vertragsbestandteil in schriftlicher Form erstellt wird und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. CPS wird dazu einen entsprechenden Entwurf erstellen und dem Auftraggeber zur Abstimmung und Gegenzeichnung übersenden.
  • Sofern bei Beginn der Leistungserbringung noch keine von beiden Parteien unterzeichnete Anweisung vorliegt behält sich CPS das Recht vor, die zu erbringende Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst-/Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für fachlich und sachlich geboten hält.
  • Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte ableiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Leistungserbringung die Inhalte derart verändern, dass eine Deckung möglicher Schäden durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht (mehr) gegeben ist.
  • Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt des Vorliegens einer von beiden Parteien unterzeichneten Dienst-/Alarmanweisung entstehen, gilt die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird jedoch das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.
  • Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und Bestätigung.
  • Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.
  1. Bekleidung und Ausrüstung
  • CPS stattet ihre Mitarbeiter mit angemessener und zweckmäßiger Dienstkleidung aus. Soweit erforderlich und sinnvoll, tragen die Mitarbeiter einheitliche Uniform.
  • Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter von CPS kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie die zu begehenden Objekte und im Rahmen der Auftragserfüllung zu betretenden Örtlichkeiten alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
  1. Einhaltung rechtlicher Vorschriften
  • Sollte die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Teil des Auftrags sein, so ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.
  • CPS ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
  • Die CPS behält sich das Recht vor, zur Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen die Bonität der jeweiligen Vertragspartner, möglicherweise unter Inanspruchnahme von Dritten (Auskunfteien) zu prüfen und dazu ggf. personenbezogene Daten an diese Dritte zu übermitteln.
  • Die Tätigkeit der Mitarbeiter von CPS unterliegt den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen, unbeschadet der Pflichten von CPS, vollumfänglich auch dem Auftraggeber.
  • CPS sichert zu, sämtliche rechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
  1. Haus- und Festnahmerecht

Der Auftraggeber überträgt bei Aufträgen zur Objektbewachung für den Zeitraum der Kontrollen die ihm zustehenden Haus- und Festnahmerechte auf die eingesetzten Mitarbeiter von CPS.

  1. Schlüssel- und Notfallvorschriften

Die für die Auftragserledigung erforderlichen Schlüssel oder sonstigen Zutrittsmittel (z.B. Code-Karten, Transponder) sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der genauen Beschreibung (Nr., Anzahl, Haupt-/Gruppen-/Einzelschlüssel etc.) auf der Schlüsselquittung an den verantwortlichen CPS-Mitarbeiter zu übergeben.

Für den Fall einer Gefährdung des Objekts oder einer vergleichbaren Situation gibt der Auftraggeber CPS Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen CPS umgehend mitgeteilt werden. Die Erreichbarkeiten werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.

  1. Ausführung durch andere Unternehmen

CPS ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer, bei Bewachungsaufträgen gemäß § 34a GewO zugelassener, Unternehmen zu bedienen. Für die fachliche Qualifikation und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist die CPS gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.

  1. Höhere Gewalt

Im Kriegs-, Terror- oder Streikfall sowie bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann CPS den Dienst, soweit dessen Ausführung dadurch ganz oder teilweise unmöglich wird auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers einschränken, ganz oder teilweise unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

  1. Verzug
  • Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen von CPS nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bis zur vollständigen Zahlung. Der Auftraggeber wird dadurch weder von der Zahlung für die Vertragszeit noch vom Vertrag überhaupt entbunden.
  • Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann CPS bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. CPS kann – sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist – als Schaden für jede nicht abgenommene Stunde einen Betrag in Höhe von 30 % des Stundenverrechnungssatzes beziehungsweise der vereinbarten Pauschale beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nachzuweisen, dass CPS durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
  1. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter der CPS die zur Erledigung ihrer Aufgaben im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt sind oder waren, während der Laufzeit des Vertrages und bis zu sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

  1. Haftung und Haftungsbegrenzung
  • CPS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CPS, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet CPS für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungshöchstsummen:
    • Euro 2.500.000 für Sachschäden pro Schadensfall
    • Euro 250.000 für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
    • Euro 250.000 für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen
    • Euro 250.000 für Schlüsselschäden pro Schadensfall
    • Euro 250.000 für reine Vermögensschäden
    • Euro 250.000 für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen
    • Euro 250.000 für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
    • Euro 2.500.000 für Umwelthaftpflichtschäden
  • Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Soll CPS zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von CPS für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und CPS dies zu vertreten hat.
  • CPS haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmauslösungen mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.
  • Der Auftraggeber sichert CPS zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Übergibt der Auftraggeber trotzdem solche Schlüssel, so haftet CPS bei einem Verlust dieses Schlüssels, den sie zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.
  • Nutzt CPS im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (z.B. durch Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet CPS nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.
  • Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von CPS abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.
  1. Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen
  • Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung CPS schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel bei CPS bekannt ist.
  • Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber CPS anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
  • Unbeschadet der Regelung unter Absatz 1 und 2 hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntniserlangung des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber CPS anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass CPS als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.
  • Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
  1. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen.

Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch CPS oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

  1. Zahlung des Entgelts
  • Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
  • CPS ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt CPS zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die CPS die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und CPS eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. CPS bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln.
  • Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber CPS unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist CPS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen. In solchen Fällen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach der ursprünglichen Rechnung.
  • Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.
  • Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen für die jeweilige Tätigkeit mit dem Auftraggeber verrechnet.
  • Wird CPS über den ursprünglichen Auftrag hinaus mit weiteren Zusatzleistungen beauftragt, gelten für den Zusatzauftrag die Preise des Hauptauftrages.
  • Für den Fall der Zahlung mittels SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation (Pre-Notification) bis zu einem Tag vor Fälligkeit.
  • Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens CPS zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber CPS schriftlich erhebt. Sofern der Auftraggeber besondere Angaben (z.B. Bestellnummer, purchase order number) auf der Rechnung für seine Geschäftsprozesse benötigt, müssen diese Angaben CPS mindestens 14 Tage vor Rechnungsstellung schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen von CPS ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten. Ansonsten gilt Ziffer 16.3 entsprechend.
  1. Preisänderung
  • Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um diese Kosten bzw. um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.
  • Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung insgesamt über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber CPS auszuüben.
  1. Vertragslaufzeit
  • Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.
  • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag ein Jahr. Wird er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.
  • Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklärungen, die CPS gegenüber abzugeben sind, ebenfalls der Schriftform.
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Geschäftssitz oder Wohnort in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist CPS auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  1. Information zur Verbraucherstreitbeilegung

CPS wird mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen.

  1. Schriftformerfordernis

Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern von CPS müssen stets schriftlich von CPS bestätigt werden um Gültigkeit zu erlangen. Vertragsänderungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

  1. Fristlose Kündigung

CPS ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber über mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mehr als 5.000 Euro in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Zweck und Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.