Im Winterdienst hat die Sicherheit oberste Priorität.

Als wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht haben Sie als Unternehmer, Betriebsinhaber, Kommune und Privatperson im Winter dafür zu sorgen, dass die Räum- und Streupflicht erfüllt wird. Kommt es wegen Unterlassung oder Versäumnissen zu einem Unfall, kann dies zu erheblichen Schadenersatzansprüchen gegen Sie führen.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Räum- und Streupflicht – werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr, Sonn- und Feiertags ab 09.00 Uhr – gelten grundsätzlich für alle.

Allerdings kann der Zeitraum für Betriebe und Gewerbetreibende durchaus länger sein. So muss z.B. das Betriebsgelände (Zuwege, Zufahrten und Parkplätze) bereits eine Stunde vor Schichtbeginn/-ende oder Geschäftsöffnung geräumt und gestreut sein.

Wir klären die relevanten Zeiten mit Ihnen und gewährleisten die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen.

Unser Entleerungsservice für Wasserleitungen in Leer-Objekten/Gartenanlagen und die Entfernung des Streugutes nach Bedarf runden unser Angebot ab.